|
Stornierung |
|
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stornobedingungen: |
Nein. Siehe auch unsere Stornobedingungen oben.
Diese sind übrigens wesentlich kulanter als die allgemeine Rechtsprechung
vorgibt. Das sagt der Deutsche Hotel und Gaststättenverband DEHOGA dazu:
1. Der Gastaufnahmevertrag
ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden
ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der
Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem
Gast Schadenersatz zu leisten.
4.
a) Der Gast ist verpflichtet, bei der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit
Frühstück 20 % des vereinbarten Preises, bei der Übernachtung mit
Halbpension 30 % des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit
Vollpension
40 % des vereinbarten Preises.]
Clicken Sie hier um zum Beherbergungsvertrag des DEHOGA zu kommen.
Vertragsrecht. Wie Hoteliers mit Stornierungen umgehen müssen. Mehr dazu:
Der Hotelaufnahmevertrag
-Rücktritt vom Vertrag-
Vorwort
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag der
Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende
Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und
Atmosphäre. Die Hotellerie war und ist stets bemüht, diesem Verlangen nach
zusätzlicher, nicht kommerzieller, meist immaterieller Leistung zu entsprechen.
Insofern hat die Hotellerie eine Sonderrolle innerhalb der gewerblichen
Wirtschaft. Sie befindet sich im Spannungsbogen zwischen Gastlichkeit und
Gewinnmaximierung.
Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier und seinen Gästen
gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder anderen
Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Die teilweise verbreitete Ansicht, man könne Hotelzimmer reservieren, mit der
Verpflichtung für den Hotelier, das Zimmer bindend bereitzuhalten, während der
Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter Fristen ohne
Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht allen juristischen
Grundsätzen.
Hotelaufnahmevertrag
Der Hotelaufnahmevertrag, oder auch Beherbergungsvertrag genannt, ist ein im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht besonders geregelter gemischter Vertrag.
Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmermiete, doch gelten auch die Vorschriften
über Dienst-, Werkvertrag und unter Umständen Kaufrecht, da nicht nur
Raumnutzung, sondern "Beherbergung" (Beleuchtung, Heizung, Service, ggf.
Beköstigung) gewährt wird.[1]
Ein Vertrag kommt durch
zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die
Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir ein Zimmer", ist hier kein "invitatio ad
offerendum", also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes seitens des
Hoteliers, sondern schon ein Angebot auf Abschluss eines
Hotelaufnahmevertrags[2].
Nimmt der Hotelier dieses Angebot an, ist der Vertrag zustande gekommen. Dies
gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort alle wesentlichen
Vertragsbestandteile, wie z. B. Preis, Zimmerkategorie, Zeitraum, geregelt
haben. Ist ein erkennbarer Wille zur vertraglichen Bindung vorhanden, können
einzelne Vertragsbestandteile auch erst später geregelt oder dem Vertragspartner
überlassen werden
[3].
Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung von Hotelzimmern)
Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose"
Stornierung seines gebuchten Hotelzimmers[4].
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Hotelfaufnahmevertrages
bestimmt
[5],
hat der Hotelier (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten
Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur
Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird
der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "pacta
sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig
gelöst werden. Folglich kann die Buchung eines Hotelzimmers nicht einseitig vom
Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und
Gründen für die Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies
ausdrücklich vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Der Hotelier hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle des
Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den gesamten
Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum
Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.
Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile
Anrechnen lassen muss sich der Hotelier gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die
ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen
Vermietung des Hotelzimmers erlangt.
Ersparte Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc.
Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10%
des Zimmerpreises für angemessen[6] .
Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Hotelaufnahmevertrag zugrunde.
Im übrigen muss sich der Hotelier den Vorteil anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Die Beweislast für einen solchen
Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muss sich der Hotelier intensiv
um eine Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB
findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um
einen Schadensersatzanspruch handelt[7].
Der Hotelier (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die
Aufnahme anderer Gäste verschließen[8].
Der Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Hotels heranziehen,
denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt oder gleich bleibt,
muss
dieser zahlen. Der Beweis, dass der Hotelier die Zimmer weitervermietet hat, ist
erst erbracht, wenn der Hotelier dem Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr
zur Verfügung stellen kann, z. B. wenn er ausgebucht ist.
[1] Palandt, Putzo, Einf. V. § 535 Rn 26; Einführung v. 701 Rn 3
[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.91 Az 10 U 191/90
[3] Hingewiesen hier auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 315 BGB; OLG Düsseldorf a.a.O., AG Frankfurt a . M. v. 30.4.96 Az 33 C 632/96-97
[4] AG Frankfurt a. M. a.a.O.
[5] RGZ, 169,84; BGHZ NJW 63,728
[6] OLG Frankfurt 29.02.1984 17 U 77/83
[7] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., AG Rüdesheim Rt. V. 18.06.97 Az. 3 C 455/96
[8] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., Ag Rüdesheim Urt. v. 18.06.97 Az. 3 C 455/96
Nein. Denn als gute Gastgeber werden wir alles tun um jeden
Schaden für Sie aber auch für uns zu vermeiden.
Wir möchten, dass Sie ein anderes mal wiederkommen und versuchen immer eine
kulante Regelung zu finden.
Leider ist dies nicht immer möglich, denn auch wir müssen unseren
Verpflichtungen nachkommen.
Ja. Wir empfehlen eine solche Versicherung auf jeden Fall bei längeren Aufenthalten und grösseren Buchungen. Auch wenn Sie einige Wochen im Voraus buchen kann es sich letztlich als richtig erweisen, denn schliesslich kann man krank werden, ein anderer Termin kommt dazwischen oder der Urlaub muss aus anderen wichtigen Gründen verschoben werden. Eine solche Versicherung ist gar nicht so teuer und man kann sie online abschliessen. Aber natürlich ist man hierzu nicht verpflichtet und es ihre Entscheidung ob sie dies möchten.