Stornierung


Sie haben reserviert und freuen sich bestimmt auf Ihren Urlaub
Doch dann kommt ein wichtiger Grund dazwischen und Sie
müssen Ihre geplante Reise verschieben oder stornieren

Um dann bei einer eventuellen Annullierung ärgerliche Stornokosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine Hotelstornoversicherung abzuschliessen.


Eine bequeme und preisgünstige Lösung bietet:

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stornobedingungen:
Die Buchung kann bis 30 Tage vor Ankunft kostenfrei storniert werden.
Für eine Stornierung bis 14 Tage vor Ankunft kann das Hotel 50% vom Arrangementpreis berechnen.
Für eine Stornierung bis 7 Tage vor Ankunft kann das Hotel 80% vom Arrangementpreis berechnen.
Für eine spätere Stornierung kann das Hotel 80% vom Arrangementpreis berechnen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Kann man das gebuchte Hotelzimmer einfach wieder stornieren ... ?
  2. Wo finde ich den Beherbergungsvertrag des DEHOGA... ?
  3. Wenn der Gast absagt ?
  4. Was sagt der IHA Hotelverband Deutschland dazu ?
  5. Muss ich also auf jeden Fall bezahlen ... ?
  6. Soll ich eine Stornoversicherung abschliessen ... ?

Kann man das gebuchte Hotelzimmer einfach wieder stornieren ... ?

Nein.  Siehe auch unsere Stornobedingungen oben. Diese sind übrigens wesentlich kulanter als die allgemeine Rechtsprechung vorgibt. Das sagt der Deutsche Hotel und Gaststättenverband DEHOGA dazu: 
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,  gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.     
3. Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
    b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit Frühstück  20 % des vereinbarten Preises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30 % des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension
    40 % des vereinbarten Preises.]

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Wo finde ich die Regelung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes... ?

Clicken Sie hier um zum Beherbergungsvertrag des DEHOGA zu kommen.

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Mehr dazu: Wenn der Gast absagt ?

Vertragsrecht. Wie Hoteliers mit Stornierungen umgehen müssen. Mehr dazu:

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Das sagt der IHA Hotelverband Deutschland dazu;

Hotelaufnahmevertrag

Der Hotelaufnahmevertrag
-Rücktritt vom Vertrag-

Vorwort
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag der Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und Atmosphäre. Die Hotellerie war und ist stets bemüht, diesem Verlangen nach zusätzlicher, nicht kommerzieller, meist immaterieller Leistung zu entsprechen. Insofern hat die Hotellerie eine Sonderrolle innerhalb der gewerblichen Wirtschaft. Sie befindet sich im Spannungsbogen zwischen Gastlichkeit und Gewinnmaximierung.

Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier und seinen Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.

Die teilweise verbreitete Ansicht, man könne Hotelzimmer reservieren, mit der Verpflichtung für den Hotelier, das Zimmer bindend bereitzuhalten, während der Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter Fristen ohne Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht allen juristischen Grundsätzen.

Hotelaufnahmevertrag

Der Hotelaufnahmevertrag, oder auch Beherbergungsvertrag genannt, ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht besonders geregelter gemischter Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmermiete, doch gelten auch die Vorschriften über Dienst-, Werkvertrag und unter Umständen Kaufrecht, da nicht nur Raumnutzung, sondern "Beherbergung" (Beleuchtung, Heizung, Service, ggf. Beköstigung) gewährt wird.
[1]

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir ein Zimmer", ist hier kein "invitatio ad offerendum", also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes seitens des Hoteliers, sondern schon ein Angebot auf Abschluss eines Hotelaufnahmevertrags[2]. Nimmt der Hotelier dieses Angebot an, ist der Vertrag zustande gekommen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort alle wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z. B. Preis, Zimmerkategorie, Zeitraum, geregelt haben. Ist ein erkennbarer Wille zur vertraglichen Bindung vorhanden, können einzelne Vertragsbestandteile auch erst später geregelt oder dem Vertragspartner überlassen werden [3].

Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung von Hotelzimmern)

Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose" Stornierung seines gebuchten Hotelzimmers
[4].

Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Hotelfaufnahmevertrages bestimmt
[5], hat der Hotelier (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "pacta sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Folglich kann die Buchung eines Hotelzimmers nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Der Hotelier hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle des Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den gesamten Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.

Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile

Anrechnen lassen muss sich der Hotelier gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Hotelzimmers erlangt.
Ersparte Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc. Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10% des Zimmerpreises für angemessen
[6] . Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag zugrunde.
Im übrigen muss sich der Hotelier den Vorteil anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muss sich der Hotelier intensiv um eine Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt
[7].
Der Hotelier (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen
[8].
Der Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Hotels heranziehen, denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt oder gleich bleibt, muss dieser zahlen. Der Beweis, dass der Hotelier die Zimmer weitervermietet hat, ist erst erbracht, wenn der Hotelier dem Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, z. B. wenn er ausgebucht ist.


[1] Palandt, Putzo, Einf. V. § 535 Rn 26; Einführung v. 701 Rn 3

[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.91 Az 10 U 191/90

[3] Hingewiesen hier auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 315 BGB; OLG Düsseldorf a.a.O., AG Frankfurt a . M. v. 30.4.96 Az 33 C 632/96-97

[4] AG Frankfurt a. M. a.a.O.

[5] RGZ, 169,84; BGHZ NJW 63,728

[6] OLG Frankfurt 29.02.1984 17 U 77/83

[7] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., AG Rüdesheim Rt. V. 18.06.97 Az. 3 C 455/96

[8] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., Ag Rüdesheim Urt. v. 18.06.97 Az. 3 C 455/96

 

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Muss ich also auf jeden Fall bezahlen ... ?

Nein.   Denn als gute Gastgeber werden wir alles tun um jeden Schaden für Sie aber auch für uns zu vermeiden.                                                      
Wir möchten, dass Sie ein anderes mal wiederkommen und versuchen immer eine kulante Regelung zu finden.                                                   
Leider ist dies nicht immer möglich, denn auch wir müssen unseren Verpflichtungen nachkommen.

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Soll ich eine Stornoversicherung abschliessen ... ?

Ja.  Wir empfehlen eine solche Versicherung auf jeden Fall bei längeren Aufenthalten und grösseren Buchungen. Auch wenn Sie einige Wochen im Voraus buchen kann es sich letztlich als richtig erweisen, denn schliesslich kann man krank werden, ein anderer Termin kommt dazwischen oder der Urlaub muss aus anderen wichtigen Gründen verschoben werden. Eine solche Versicherung ist gar nicht so teuer und man kann sie online abschliessen. Aber natürlich ist man hierzu nicht verpflichtet und es ihre Entscheidung ob sie dies möchten.

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Verfasser Dieter Johann.
Copyright © 2009  [Hotel Panorama]. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 29. August 2009